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Die Tatsache, dass die hier per RSS-Feed abgerufenen Webseiten nach bestem Wissen und Gewissen auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland entgegenstehende Inhalte untersucht wurden und zur Zeit ihrer Aufnahme in den Volkszustandsbericht keine diesbezüglichen Sachverhalte und Inhalte erkennbar waren, bedeutet nicht, dass die Inhalte dieser Seiten auch in Zukunft dahingehend unbedenklich bleiben.

Im Rahmen unserer Prüfungspflicht werden wir bei uns zur Kenntnisnahme gelangten entsprechenden fortlaufenden Verstößen gegen in der Bundesrepublik Deutschland geltende Gesetze die entsprechenden Seiten umgehend aus dem Volkszustandsbericht entfernen. Sollten Sie uns entsprechende Informationen zukommen lassen wollen, dann senden Sie bitte eine E-Mail an bedenkliche-inhalte@volkszustandsbericht.de.

In Bezug auf die Veröffentlichungen politischer Parteien ist hier jedoch anzumerken, dass deren Veröffentlichungen aufgrund ihres außerordentlichen Grundrechts zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes unter dem zusätzlichen Schutz des Art. 21 GG stehen und solange zulässig sind, bis die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei gemäß Art. 21 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde.

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